Informationen
Sie oder Ihre Angehörigen kennen sich mit dem Thema Pflege noch nicht aus?
Dann können Sie sich hier grundlegend über die einzelnen Leistungen der Kranken- und Pfleggekassen rund um das Thema Pflege informieren. Sie erfahren welche Leistungen Ihnen in welchem Umfang zustehen.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Am 01.01.2015 trat das 1. Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft. Die Leistungen wurden erhöht und der Beitragssatz der Pflegeversicherung stieg um 0,3%.
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich nach der Höhe der Pflegestufe.
Dabei wird zwischen Pflegegeld und Sachleistungen unterschieden. Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege übernehmen. Die Sachleistungen erhält man, wenn die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst mit ausgebildeten Fachkräften durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist es möglich, sogenannte Kombileistungen zu beantragen. Dies bedeutet, dass zu einem Teil ein professioneller Pflegedienst die Pflege übernimmt und zum anderen Teil Angehörige. Hierbei wird der Auszahlungsbetrag anteilig mit den in Anspruch genommenen Sachleistungen verrechnet.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die entsprechende Höhe des zur verfügung stehenden Geldes.
Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
123 EUR |
Pflegestufe 1 | 244 EUR |
Pflegestufe 1 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
316 EUR |
Pflegestufe 2 | 458 EUR |
Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
545 EUR |
Pflegestufe 3 | 728 EUR |
Pflegestufe 3 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
728 EUR |
Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
231 EUR |
Pflegestufe 1 | 468 EUR |
Pflegestufe 1 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
689 EUR |
Pflegestufe 2 | 1.144 EUR |
Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
1.298 EUR |
Pflegestufe 3 | 1.612 EUR |
Pflegestufe 3 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
1.612 EUR |
Härtefall | 1.995 EUR |
Härtefall mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) |
1.995 EUR |
Um in eine bestimmte Pflegestufe eingeordnet zu werden, ist der folgende Bedarf an Pflege notwendig.
Pflegestufe | Häufigkeit des Pflegegrundaufwandes | Dauer der Grundpflege | Tägl. Gesamtdauer |
---|---|---|---|
Pflegestufe I | 1 x tgl. | min. 45 Min. | 90 Min. |
Pflegestufe II | 3 x tgl. | min. 2 Std. | 3 Std. |
Pflegestufe III | Rund um die Uhr | min. 4 Std. | 5 Std. |
Über die reinen Leistungen für die Pflege, stehen darüber hinaus zusätzliche Leistungen für:
- Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
- Betreuungsleistungen (§45b SGB XI)
- Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel
- Wohnungsanpassungen
- Hausnotruf
zur Verfügung.
Verhinderungspflege
Macht die pflegende Person Urlaub, ist krank oder kann wegen anderer Verpflichtungen kurzzeitig nicht die Pflege übernehmen, bezahlt die Kasse eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen und 1.612 Euro jährlich.
Voraussetzung: die Pflegeperson (Angehörige) ist verhindert und seit mindestens 6 Monaten tätig.
Sofern der Betrag der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde, können noch bis zu 50% des Leistungsanspruches zusätzlich als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, als Leistung des Pflegedienstes. Damit erhöht sich die Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro auf insgesamt bis zu 2.418 Euro.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht auch bei Pflegestufe 0 (mit Einstufung nach § 45a SGB XI).
Betreuungsleistungen
Für zusätzliche Betreuungsleistungen, z.B. bei Demenzkranken, gibt es bis zu 1.248 bzw. 2.496 Euro im Jahr zusätzlich.
Den Grundbetrag von 1.248 Euro (104 Euro monatlich) erhält jeder Pflegebedürftige ohne Einstufung nach § 45a SGB XI ("Demenz").
Pflegebedürftige der Stufe 0 mit Einstufung nach § 45a SGB XI haben ebenfalls einen Anspruch auf die 104 Euro monatlich.
Auf die 2.496 Euro (208 Euro monatlich) besteht nur ein Anspruch für Pflegebedürftige wenn diese bisher bereits 200 Euro erhalten haben oder wenn nach einem Antrag auf Begutachtung nach § 45a SGB XI dieses Ergebnis festgestellt wurde.
Die Beträge (104 Euro bzw. 208 Euro) werden von den Pflegekassen gegen Vorlage einer Rechnung erstattet. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes für Angebote der Betreuung oder allgemeinen Anleitung sowie Hauswirtschaft handelt.
Übersicht der Gesetzestexte:
- § 3 SGB XI - Vorrang der häuslichen Pflege
- § 4 SGB XI - Art und Umfang der Leistungen
- § 12 SGB XI - Aufgaben der Pflegekassen
- § 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI - Stufen der Pflegebedürftigkeit
- § 18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 36 SGB XI - Pflegesachleistungen
- § 37 SGB XI - Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombileistung)
- § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 SGB XI - Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 41 SGB XI - Tagespflege und Nachtpflege
- § 42 SGB XI - Kurzzeitpflege
- § 45 SGB XI - Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- § 45a SGB XI - Berechtigter Personenkreis
- § 45b SGB XI - Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung